Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2371
§ 2371 – Form
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Kurz erklärt
- Ein Erbe kann seine Erbschaft verkaufen.
- Der Verkauf muss notariell beurkundet werden.
- Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nicht gültig.
- Der Notar bestätigt die rechtlichen Aspekte des Verkaufs.
- Dies schützt die Interessen aller Beteiligten.