Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2371

§ 2371 – Form

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Kurz erklärt

  • Ein Erbe kann seine Erbschaft verkaufen.
  • Der Verkauf muss notariell beurkundet werden.
  • Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nicht gültig.
  • Der Notar bestätigt die rechtlichen Aspekte des Verkaufs.
  • Dies schützt die Interessen aller Beteiligten.