Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 585a
§ 585a – Form des Landpachtvertrags
Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Kurz erklärt
- Ein Landpachtvertrag muss schriftlich sein, wenn er länger als zwei Jahre dauern soll.
- Wenn der Vertrag nicht schriftlich ist, gilt er automatisch als unbefristet.
- Unbefristete Verträge können jederzeit gekündigt werden.
- Die Regelung betrifft nur Landpachtverträge.
- Textform bedeutet, dass der Vertrag schriftlich festgehalten werden muss.