Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 585a

§ 585a – Form des Landpachtvertrags

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

Kurz erklärt

  • Ein Landpachtvertrag muss schriftlich sein, wenn er länger als zwei Jahre dauern soll.
  • Wenn der Vertrag nicht schriftlich ist, gilt er automatisch als unbefristet.
  • Unbefristete Verträge können jederzeit gekündigt werden.
  • Die Regelung betrifft nur Landpachtverträge.
  • Textform bedeutet, dass der Vertrag schriftlich festgehalten werden muss.