Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1137
§ 1137 – Einreden des Eigentümers
(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer kann Einreden gegen die Hypothek geltend machen, die dem Schuldner oder einem Bürgen zustehen.
- Wenn der Schuldner stirbt, kann der Eigentümer nicht behaupten, dass der Erbe nur begrenzt haftet.
- Der Eigentümer bleibt berechtigt, Einreden zu nutzen, auch wenn der Schuldner darauf verzichtet.
- Die Einreden beziehen sich auf persönliche Ansprüche und Bürgschaften.
- Der Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner, hat aber dennoch Rechte.