Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 799

§ 799 – Kraftloserklärung

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. (2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.

Kurz erklärt

  • Eine verlorene oder zerstörte Inhaberschuldverschreibung kann durch ein Aufgebotsverfahren für ungültig erklärt werden, sofern nichts anderes in der Urkunde steht.
  • Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie unverzinsliche Schuldverschreibungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Der Aussteller muss dem bisherigen Inhaber auf Anfrage die notwendigen Informationen für das Aufgebotsverfahren geben.
  • Der Aussteller muss auch die erforderlichen Bescheinigungen ausstellen.
  • Die Kosten für die Bescheinigungen müssen vom bisherigen Inhaber getragen und vorab bezahlt werden.