Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2085
§ 2085 – Teilweise Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
Kurz erklärt
- Eine Verfügung in einem Testament kann unwirksam sein.
- Wenn eine Verfügung unwirksam ist, betrifft das nicht automatisch die anderen Verfügungen.
- Die anderen Verfügungen bleiben gültig, es sei denn, der Erblasser hätte sie ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen.
- Es muss angenommen werden, dass die unwirksame Verfügung für die anderen wichtig war.
- Die Entscheidung über die Gültigkeit hängt von den Absichten des Erblassers ab.