Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 907

§ 907 – Gefahr drohende Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Grundstückseigentümer können verlangen, dass auf Nachbargrundstücken keine Anlagen errichtet werden, die ihr Grundstück negativ beeinflussen.
  • Wenn eine Anlage den gesetzlichen Abstands- und Schutzvorschriften entspricht, kann ihre Beseitigung erst gefordert werden, wenn tatsächlich eine negative Einwirkung auftritt.
  • Bäume und Sträucher zählen nicht als Anlagen in diesem Zusammenhang.
  • Der Eigentümer muss die unzulässige Einwirkung nachweisen, um Maßnahmen zu ergreifen.
  • Schutzmaßnahmen gelten nur, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.