Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 771
§ 771 – Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
Kurz erklärt
- Der Bürge kann die Zahlung an den Gläubiger verweigern, bis dieser erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.
- Diese Möglichkeit nennt man "Einrede der Vorausklage".
- Wenn der Bürge diese Einrede erhebt, wird die Verjährung des Gläubigeranspruchs gegen den Bürgen gestoppt.
- Die Verjährung bleibt gehemmt, bis der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung durchgeführt hat.
- Der Bürge ist also nicht sofort zahlungspflichtig, wenn der Gläubiger noch keine Zwangsvollstreckung versucht hat.