§ 2044 – Ausschluss der Auseinandersetzung
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann festlegen, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen oder an eine Kündigungsfrist gebunden ist.
- Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch in diesem Zusammenhang.
- Die Verfügung wird ungültig, wenn 30 Jahre nach dem Erbfall vergangen sind.
- Der Erblasser kann festlegen, dass die Verfügung bis zu einem bestimmten Ereignis eines Miterben gültig bleibt.
- Bei juristischen Personen bleibt die 30-jährige Frist bestehen.