Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1820

§ 1820 – Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung

(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. (2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst: die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, normal normal die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4, normal normal die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4. normal normal normal arabic (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und normal normal aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. normal normal normal arabic (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder normal normal der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. normal normal normal arabic Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist. (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.

Kurz erklärt

  • Wer von einem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen erfährt und ein Dokument über eine Bevollmächtigung hat, muss das Betreuungsgericht sofort informieren.
  • Bestimmte Maßnahmen eines Bevollmächtigten erfordern eine schriftliche Vollmacht, wie z.B. Einwilligungen zu Unterbringungen oder ärztlichen Zwangsmaßnahmen.
  • Das Betreuungsgericht kann einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine Rechte nicht mehr ausüben kann und der Bevollmächtigte möglicherweise nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt.
  • Bei dringender Gefahr kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herausgeben muss.
  • Der Betreuer kann eine Vollmacht nur widerrufen, wenn dies notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden, und der Widerruf muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden.