Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1813

§ 1813 – Anwendung des Vormundschaftsrechts

(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für die Vormundschaft gelten auch für Pflegschaften, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Es gibt spezielle Regelungen für bestimmte Pflegschaften.
  • Die Paragraphen 1782 und 1783 sind für bestimmte Pflegschaften nicht anwendbar.
  • Die Regelungen sind im Zusammenhang mit dem Titel über Pflegschaften zu verstehen.
  • Es wird auf die Unterschiede zwischen Vormundschaft und Pflegschaft hingewiesen.