Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 187
§ 187 – Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Kurz erklärt
- Bei der Fristberechnung wird der Tag des Ereignisses oder Zeitpunkts nicht mitgerechnet.
- Wenn der Beginn eines Tages als Fristbeginn gilt, wird dieser Tag mitgerechnet.
- Das gleiche gilt für den Geburtstag bei der Berechnung des Lebensalters.
- Fristen beginnen also oft am Tag nach einem Ereignis.
- Der Tag des Ereignisses hat Einfluss auf die Fristberechnung.