Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1085
§ 1085 – Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Kurz erklärt
- Der Nießbrauch betrifft das Vermögen einer Person.
- Der Nießbraucher erhält das Nutzungsrecht an einzelnen Vermögensgegenständen.
- Der Nießbrauch muss spezifisch für diese Gegenstände festgelegt werden.
- Es gelten besondere Vorschriften für den Nießbrauch.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 1086 bis 1088 geregelt.