Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 72
§ 72 – Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Kurz erklärt
- Der Vorstand muss dem Amtsgericht auf Anfrage eine Bescheinigung vorlegen.
- Die Bescheinigung betrifft die Anzahl der Vereinsmitglieder.
- Dies muss schriftlich erfolgen.
- Die Anfrage kann jederzeit vom Amtsgericht gestellt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, diese Information bereitzustellen.