Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 72

§ 72 – Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand muss dem Amtsgericht auf Anfrage eine Bescheinigung vorlegen.
  • Die Bescheinigung betrifft die Anzahl der Vereinsmitglieder.
  • Dies muss schriftlich erfolgen.
  • Die Anfrage kann jederzeit vom Amtsgericht gestellt werden.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, diese Information bereitzustellen.