Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 520

§ 520 – Erlöschen eines Rentenversprechens

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand eine wiederkehrende Unterstützung verspricht, endet diese Verpflichtung mit seinem Tod.
  • Dies gilt nur, wenn im Versprechen nichts anderes festgelegt ist.
  • Die Unterstützung kann in Form von regelmäßigen Zahlungen oder Leistungen erfolgen.
  • Der Schenker ist die Person, die das Versprechen gibt.
  • Es ist wichtig, die genauen Bedingungen des Versprechens zu prüfen.