Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 520
§ 520 – Erlöschen eines Rentenversprechens
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Wenn jemand eine wiederkehrende Unterstützung verspricht, endet diese Verpflichtung mit seinem Tod.
- Dies gilt nur, wenn im Versprechen nichts anderes festgelegt ist.
- Die Unterstützung kann in Form von regelmäßigen Zahlungen oder Leistungen erfolgen.
- Der Schenker ist die Person, die das Versprechen gibt.
- Es ist wichtig, die genauen Bedingungen des Versprechens zu prüfen.