Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 673
§ 673 – Tod des Beauftragten
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Kurz erklärt
- Der Auftrag endet normalerweise mit dem Tod des Beauftragten.
- Der Erbe muss den Auftraggeber sofort über den Tod informieren.
- Wenn es dringend ist, muss der Erbe die Aufgaben des Beauftragten weiterführen.
- Der Auftrag bleibt in diesem Fall bis zur Regelung durch den Auftraggeber gültig.
- Der Erbe handelt im Interesse des Auftraggebers, bis dieser eine Entscheidung trifft.