Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2327

§ 2327 – Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen. (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein Geschenk vom Erblasser erhalten hat, wird dieses Geschenk dem Nachlass hinzugefügt.
  • Das Geschenk wird auch auf den Pflichtteil des Berechtigten angerechnet.
  • Geschenke, die nach § 2315 angerechnet werden, zählen zum Gesamtbetrag des Pflichtteils.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Nachkomme des Erblassers ist, gelten ähnliche Regelungen wie in § 2051 Abs. 1.
  • Diese Regelungen sorgen dafür, dass Geschenke fair in die Berechnung des Pflichtteils einfließen.