Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2110

§ 2110 – Umfang des Nacherbrechts

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

Kurz erklärt

  • Der Nacherbe hat Anspruch auf einen Erbteil, wenn ein Miterbe wegfällt.
  • Dieser Anspruch gilt nur, wenn es keine anderen Regelungen gibt.
  • Ein Vorausvermächtnis, das dem Vorerben gegeben wurde, gehört nicht zum Recht des Nacherben.
  • Der Nacherbe erhält also nicht automatisch alles, was der Vorerbe bekommt.
  • Es gibt klare Grenzen für die Ansprüche des Nacherben.