Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 50
§ 50 – Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt. (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
Kurz erklärt
- Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- Liquidatoren sind für die Bekanntmachung verantwortlich.
- Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.
- Die Bekanntmachung erfolgt in einem bestimmten Veröffentlichungsblatt der Satzung.
- Bekannte Gläubiger erhalten eine besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche.