Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1606

§ 1606 – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

Kurz erklärt

  • Abkömmlinge müssen für den Unterhalt ihrer aufsteigenden Verwandten sorgen.
  • Nähere Verwandte haften vorrangig vor entfernteren Verwandten.
  • Gleich nahe Verwandte teilen sich die Unterhaltspflicht entsprechend ihrer finanziellen Situation.
  • Ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht meist durch Pflege und Erziehung.
  • Die Regelungen betreffen sowohl Abkömmlinge als auch Verwandte der aufsteigenden Linie.