Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1997
§ 1997 – Hemmung des Fristablaufs
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Inventarfrist und die Frist von zwei Wochen gemäß § 1996 Abs. 2 unterliegen bestimmten Regeln.
- Diese Regeln sind die gleichen wie die für die Verjährung.
- Es wird auf § 210 verwiesen, der die entsprechenden Vorschriften enthält.
- Die Fristen sind also an die Verjährungsfristen angelehnt.
- Dies betrifft die rechtlichen Abläufe im Zusammenhang mit Inventar und Fristen.