Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1997

§ 1997 – Hemmung des Fristablaufs

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Die Inventarfrist und die Frist von zwei Wochen gemäß § 1996 Abs. 2 unterliegen bestimmten Regeln.
  • Diese Regeln sind die gleichen wie die für die Verjährung.
  • Es wird auf § 210 verwiesen, der die entsprechenden Vorschriften enthält.
  • Die Fristen sind also an die Verjährungsfristen angelehnt.
  • Dies betrifft die rechtlichen Abläufe im Zusammenhang mit Inventar und Fristen.