Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1050
§ 1050 – Abnutzung
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher ist nicht verantwortlich für Veränderungen an der Sache.
- Veränderungen dürfen durch die ordnungsgemäße Nutzung des Nießbrauchs entstehen.
- Verschlechterungen der Sache sind ebenfalls nicht dem Nießbraucher anzulasten.
- Die Regelung schützt den Nießbraucher vor Haftung für normale Abnutzung.
- Es wird klargestellt, dass die Nutzung im Rahmen des Nießbrauchs erfolgt.