Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1050

§ 1050 – Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher ist nicht verantwortlich für Veränderungen an der Sache.
  • Veränderungen dürfen durch die ordnungsgemäße Nutzung des Nießbrauchs entstehen.
  • Verschlechterungen der Sache sind ebenfalls nicht dem Nießbraucher anzulasten.
  • Die Regelung schützt den Nießbraucher vor Haftung für normale Abnutzung.
  • Es wird klargestellt, dass die Nutzung im Rahmen des Nießbrauchs erfolgt.