Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1717

§ 1717 – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Beistandschaft gilt nur, wenn das Kind in Deutschland lebt.
  • Sie endet, wenn das Kind ins Ausland zieht.
  • Diese Regelung gilt auch für die Zeit vor der Geburt des Kindes.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt ist entscheidend für die Beistandschaft.
  • Ein Umzug ins Ausland beendet die Beistandschaft.