§ 728b – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder normal normal eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. normal normal normal arabic Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Kurz erklärt
- Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden.
- Dies gilt, wenn Ansprüche gegen ihn festgestellt oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
- Bei Schadensersatzverbindlichkeiten haftet der Gesellschafter nur, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden stattfand.
- Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters weiß oder es im Handelsregister eingetragen ist.
- Eine formelle Feststellung des Anspruchs ist nicht nötig, wenn der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkennt.