Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 956
§ 956 – Erwerb durch persönlich Berechtigten
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.
Kurz erklärt
- Wenn der Eigentümer erlaubt, dass jemand Erzeugnisse oder Bestandteile einer Sache nimmt, wird dieser Eigentümer, wenn er die Sache besitzt.
- Der Eigentumserwerb erfolgt bei Trennung der Teile oder bei Besitzergreifung.
- Wenn der Eigentümer verpflichtet ist, die Erlaubnis zu geben, kann er diese nicht widerrufen, solange die Person die Sache besitzt.
- Die Regelung gilt auch, wenn die Erlaubnis von jemand anderem kommt, der die Teile nach der Trennung besitzt.
- Der Eigentumserwerb ist an den Besitz und die Trennung der Teile gebunden.