Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 305c

§ 305c – Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Kurz erklärt

  • Ungewöhnliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zählen nicht zum Vertrag, wenn der Vertragspartner nicht damit rechnen konnte.
  • Die Ungewöhnlichkeit wird durch die Umstände und das äußere Erscheinungsbild des Vertrags bestimmt.
  • Bei Unklarheiten in der Auslegung von AGB trägt der Verwender die Verantwortung.
  • Der Vertragspartner muss über die Inhalte der AGB informiert sein.
  • AGB müssen transparent und nachvollziehbar sein, um gültig zu sein.