Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 868

§ 868 – Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Kurz erklärt

  • Eine Person kann eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter oder Verwahrer besitzen.
  • Diese Person hat ein zeitlich begrenztes Recht auf den Besitz der Sache.
  • Der Besitz kann auch durch ein ähnliches rechtliches Verhältnis entstehen.
  • Der andere, der das Recht auf Besitz hat, wird als mittelbarer Besitzer bezeichnet.
  • Beide Personen haben bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich der Sache.