Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1881
§ 1881 – Gesetzlicher Forderungsübergang
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn die Staatskasse den Betreuer bezahlt, übernimmt sie die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten.
- Nach dem Tod des Betreuten haftet das Erbe nur bis zur Höhe des vorhandenen Nachlasses.
- Die Regelungen aus § 102 Absatz 3 und 4 des Sozialgesetzbuches gelten in diesem Fall.
- § 1880 Absatz 2 findet keine Anwendung auf den Erben.
- Der Erbe ist also nicht für mehr als den Wert des Nachlasses verantwortlich.