Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 527
§ 527 – Nichtvollziehung der Auflage
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn die Bedingungen eines Geschenks nicht erfüllt werden, kann der Schenker das Geschenk zurückfordern.
- Die Rückforderung erfolgt nach bestimmten rechtlichen Vorgaben, die auch bei gegenseitigen Verträgen gelten.
- Der Schenker kann nur den Teil des Geschenks zurückfordern, der für die Erfüllung der Bedingungen verwendet werden sollte.
- Der Rückforderungsanspruch entfällt, wenn ein Dritter das Recht hat, die Erfüllung der Bedingungen zu verlangen.
- Dies betrifft die Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung.