Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 393

§ 393 – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Kurz erklärt

  • Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen können nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden.
  • Aufrechnung ist in solchen Fällen nicht erlaubt.
  • Dies betrifft nur vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen.
  • Die Regelung schützt die Ansprüche des Geschädigten.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Forderung durch Aufrechnung zu mindern.