Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 393
§ 393 – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen können nicht mit anderen Forderungen verrechnet werden.
- Aufrechnung ist in solchen Fällen nicht erlaubt.
- Dies betrifft nur vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen.
- Die Regelung schützt die Ansprüche des Geschädigten.
- Es gibt keine Möglichkeit, die Forderung durch Aufrechnung zu mindern.