Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2098
§ 2098 – Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind. (2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
Kurz erklärt
- Wenn Erben sich gegenseitig oder als Ersatzerben eingesetzt sind, wird angenommen, dass sie entsprechend ihren Erbteilen als Ersatzerben gelten.
- Bei gegenseitigen Erben, die als Ersatzerben eingesetzt sind, haben Erben mit einem gemeinsamen Erbteil Vorrang.
- Der Vorrang gilt im Zweifel für den gemeinsamen Erbteil gegenüber anderen Erben.
- Es wird eine klare Regelung für die Ersatzerben getroffen.
- Die Annahme basiert auf dem Verhältnis der Erbteile.