Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 302

§ 302 – Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss Nutzungen eines Gegenstands herausgeben oder ersetzen.
  • Die Verpflichtung des Schuldners gilt nur für die Zeit, in der er im Verzug ist.
  • Der Gläubiger ist ebenfalls im Verzug.
  • Der Schuldner muss nur die Nutzungen abgeben, die er tatsächlich erzielt hat.
  • Es gibt keine Verpflichtung für Nutzungen, die über das hinausgehen, was er selbst erhalten hat.