Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 302
§ 302 – Nutzungen
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss Nutzungen eines Gegenstands herausgeben oder ersetzen.
- Die Verpflichtung des Schuldners gilt nur für die Zeit, in der er im Verzug ist.
- Der Gläubiger ist ebenfalls im Verzug.
- Der Schuldner muss nur die Nutzungen abgeben, die er tatsächlich erzielt hat.
- Es gibt keine Verpflichtung für Nutzungen, die über das hinausgehen, was er selbst erhalten hat.