Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1071
§ 1071 – Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
Kurz erklärt
- Ein Recht, das einem Nießbrauch unterliegt, kann nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden.
- Die Zustimmung muss demjenigen gegeben werden, der von der Aufhebung profitiert.
- Die Zustimmung ist unwiderruflich.
- Bei Änderungen des Rechts, die den Nießbrauch beeinträchtigen, gilt dasselbe.
- Die Regelung des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.