Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 126

§ 126 – Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Kurz erklärt

  • Wenn das Gesetz schriftliche Form verlangt, muss die Urkunde eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt werden.
  • Bei Verträgen müssen alle Parteien die gleiche Urkunde unterzeichnen, es reicht aber, wenn jede Partei die Urkunde für die andere unterzeichnet.
  • Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
  • Notarielle Beurkundung ersetzt die schriftliche Form.
  • Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen des Gesetzes zu beachten.