Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 639

§ 639 – Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

Kurz erklärt

  • Unternehmer kann sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die Mängelrechte des Bestellers einschränken.
  • Dies gilt, wenn der Unternehmer den Mangel absichtlich verschwiegen hat.
  • Auch wenn der Unternehmer eine Garantie für die Qualität des Werkes gegeben hat, ist die Vereinbarung unwirksam.
  • Der Besteller bleibt in solchen Fällen geschützt.
  • Die Regelung zielt darauf ab, faire Bedingungen für den Besteller zu gewährleisten.