Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1142

§ 1142 – Befriedigungsrecht des Eigentümers

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Kurz erklärt

  • Der Eigentümer kann den Gläubiger bezahlen, wenn die Forderung fällig ist.
  • Der persönliche Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein.
  • Die Zahlung kann auch durch Hinterlegung erfolgen.
  • Eine Aufrechnung ist ebenfalls möglich.
  • Der Eigentümer hat das Recht, die Forderung zu erfüllen.