Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1200
§ 1200 – Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Hypothekenzinsen gelten auch für einzelne Leistungen.
- Die Ablösungssumme unterliegt den Regeln für Grundschuldkapital.
- Die Zahlung der Ablösungssumme erfolgt an den Gläubiger.
- Die Zahlung der Ablösungssumme hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Grundschuldkapitals.
- Es gibt eine Gleichstellung zwischen Ablösungssumme und Grundschuldkapital.