Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 634

§ 634 – Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 635 Nacherfüllung verlangen, normal normal nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, normal normal nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und normal normal nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei Mängeln am Werk kann der Besteller Nacherfüllung verlangen.
  • Der Besteller kann den Mangel selbst beheben und die Kosten dafür zurückfordern.
  • Er hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Besteller kann die Vergütung mindern, wenn das Werk mangelhaft ist.
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann ebenfalls gefordert werden.