Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 691

§ 691 – Hinterlegung bei Dritten

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

Kurz erklärt

  • Der Verwahrer darf im Zweifel die hinterlegte Sache nicht an einen Dritten weitergeben.
  • Wenn die Weitergabe an einen Dritten erlaubt ist, trägt der Verwahrer nur eigenes Verschulden.
  • Für das Verschulden eines Gehilfen ist der Verwahrer verantwortlich.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Haftung des Verwahrers.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für die Verantwortung bei der Hinterlegung.