Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1060

§ 1060 – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn zwei Nießbrüche oder ein Nießbrauch und ein anderes Nutzungsrecht an derselben Sache bestehen, können sie möglicherweise nicht gleichzeitig oder vollständig genutzt werden.
  • Diese Rechte müssen den gleichen Rang haben.
  • In solchen Fällen gilt eine spezielle Regelung aus § 1024.
  • Die Regelung regelt, wie die Nutzung der Rechte organisiert wird.
  • Ziel ist es, Konflikte zwischen den Nutzungsrechten zu vermeiden.