Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2063
§ 2063 – Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Kurz erklärt
- Ein Miterbe kann ein Inventar erstellen, das auch für die anderen Erben von Vorteil ist.
- Dies gilt, solange die anderen Erben nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haften.
- Ein Miterbe kann seine Haftung gegenüber den anderen Erben beschränken.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn der Miterbe gegenüber anderen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet.
- Die Regelung schützt die Interessen der Miterben im Nachlass.