Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1934

§ 1934 – Erbrecht des verwandten Ehegatten

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

Kurz erklärt

  • Der überlebende Ehegatte hat Erbrecht, wenn er zu den erbberechtigten Verwandten gehört.
  • Er erbt gleichzeitig als Verwandter.
  • Der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird als besonderer Erbteil betrachtet.
  • Dieser besondere Erbteil ist unabhängig von anderen Erbteilen.
  • Die Regelung betrifft die Erbfolge innerhalb der Familie.