Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1075
§ 1075 – Wirkung der Leistung
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Schuldner leistet etwas an den Nießbraucher.
- Der Gläubiger erhält den geleisteten Gegenstand.
- Der Nießbraucher erhält das Nießbrauchrecht an diesem Gegenstand.
- Bei verbrauchbaren Sachen wird der Nießbraucher Eigentümer.
- Eine bestimmte Vorschrift (§ 1067) gilt auch hier.