Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 140

§ 140 – Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Kurz erklärt

  • Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann die Anforderungen eines anderen Rechtsgeschäfts erfüllen.
  • Wenn das andere Rechtsgeschäft gültig sein sollte, wird es angenommen, dass es auch ohne Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre.
  • Die Absicht des Handelnden spielt eine wichtige Rolle.
  • Es wird auf die Gültigkeit des anderen Rechtsgeschäfts abgestellt.
  • Die Nichtigkeit des ersten Rechtsgeschäfts hat keine Auswirkungen auf das zweite, wenn die Absicht klar ist.