Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 140
§ 140 – Umdeutung
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Kurz erklärt
- Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann die Anforderungen eines anderen Rechtsgeschäfts erfüllen.
- Wenn das andere Rechtsgeschäft gültig sein sollte, wird es angenommen, dass es auch ohne Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre.
- Die Absicht des Handelnden spielt eine wichtige Rolle.
- Es wird auf die Gültigkeit des anderen Rechtsgeschäfts abgestellt.
- Die Nichtigkeit des ersten Rechtsgeschäfts hat keine Auswirkungen auf das zweite, wenn die Absicht klar ist.