Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 179

§ 179 – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. (3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Kurz erklärt

  • Ein Vertreter, der einen Vertrag ohne nachgewiesene Vertretungsmacht schließt, muss den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz leisten, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert.
  • Wenn der Vertreter nicht wusste, dass er keine Vertretungsmacht hatte, haftet er nur für den Schaden, den der andere Teil durch sein Vertrauen auf die Vertretungsmacht erlitten hat.
  • Die Haftung des Vertreters ist auf das Interesse des anderen Teils an der Wirksamkeit des Vertrags begrenzt.
  • Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil von der fehlenden Vertretungsmacht wusste oder wissen musste.
  • Der Vertreter haftet auch nicht, wenn er in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war, es sei denn, er handelte mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.