Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1242
§ 1242 – Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung
(1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird. (2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
Kurz erklärt
- Der Käufer eines Pfandes erhält die gleichen Rechte wie der Eigentümer.
- Dies gilt auch, wenn der Pfandgläubiger den Zuschlag erhält.
- Pfandrechte an der Sache erlöschen durch die rechtmäßige Veräußerung.
- Das Erlöschen der Pfandrechte gilt auch, wenn der Käufer darüber informiert war.
- Nießbrauch erlischt ebenfalls, es sei denn, er hat Vorrang vor den Pfandrechten.