Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1467
§ 1467 – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Ehepartner Gesamtgut für sein Vorbehaltsgut oder Sondergut nutzt, muss er den Wert des verwendeten Gesamtguts ersetzen.
- Wenn ein Ehepartner Vorbehaltsgut oder Sondergut für das Gesamtgut verwendet, kann er eine Entschädigung aus dem Gesamtgut verlangen.
- Gesamtgut bezieht sich auf das gemeinsame Vermögen der Ehepartner.
- Vorbehaltsgut und Sondergut sind Vermögenswerte, die einem Ehepartner allein gehören.
- Es gibt Regelungen für den Ausgleich von Werten zwischen den verschiedenen Vermögensarten.