Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2082

§ 2082 – Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Kurz erklärt

  • Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen.
  • Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte vom Grund der Anfechtung erfährt.
  • Es gelten die Vorschriften zur Verjährung für den Fristenlauf.
  • Nach 30 Jahren seit dem Erbfall ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
  • Die Regelungen betreffen die Anfechtung im Erbrecht.