Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 236

§ 236 – Buchforderungen

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

Kurz erklärt

  • Eine Schuldbuchforderung ist eine Forderung gegen den Bund oder ein Land.
  • Sicherheit kann nur bis zu drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden.
  • Der Gläubiger kann die Aushändigung der Wertpapiere verlangen.
  • Die Aushändigung erfolgt gegen die Löschung seiner Forderung.
  • Der Kurswert der Wertpapiere bestimmt die Höhe der Sicherheit.