Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 718

§ 718 – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

Kurz erklärt

  • Der Rechnungsabschluss muss am Ende jedes Kalenderjahres erfolgen.
  • Die Gewinnverteilung findet ebenfalls zum Jahresende statt.
  • Dies gilt, wenn keine anderen Regelungen getroffen wurden.
  • Es besteht eine klare Frist für den Abschluss und die Verteilung.
  • Der Zeitpunkt ist für alle Beteiligten verbindlich.