Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 718
§ 718 – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Kurz erklärt
- Der Rechnungsabschluss muss am Ende jedes Kalenderjahres erfolgen.
- Die Gewinnverteilung findet ebenfalls zum Jahresende statt.
- Dies gilt, wenn keine anderen Regelungen getroffen wurden.
- Es besteht eine klare Frist für den Abschluss und die Verteilung.
- Der Zeitpunkt ist für alle Beteiligten verbindlich.