Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1972
§ 1972 – Nicht betroffene Rechte
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
Kurz erklärt
- Pflichtteilsrechte bleiben durch das Aufgebot unberührt.
- Vermächtnisse sind ebenfalls nicht betroffen.
- Auflagen werden durch das Aufgebot nicht beeinflusst.
- Es gibt eine Ausnahme gemäß § 2060 Nr. 1.
- Die genannten Rechte und Ansprüche bleiben bestehen.