Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1972

§ 1972 – Nicht betroffene Rechte

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

Kurz erklärt

  • Pflichtteilsrechte bleiben durch das Aufgebot unberührt.
  • Vermächtnisse sind ebenfalls nicht betroffen.
  • Auflagen werden durch das Aufgebot nicht beeinflusst.
  • Es gibt eine Ausnahme gemäß § 2060 Nr. 1.
  • Die genannten Rechte und Ansprüche bleiben bestehen.